[ Auszug: Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn
sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur
Entziehung ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]