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BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

[ Auszug: Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung  ... ]